Miete nicht bezahlt: und jetzt?

Nicht sofort die Betreibung einleiten – obwohl man es aus juristischer Sicht könnte. Die Befolgung dieses Ratschlags bei einer ausbleibenden Mietzinszahlung kann schon mal verhindern, dass zwischen Vermieter und Mieter unnötig Geschirr zerschlagen wird. Deshalb ist es bei den meisten Vermietern üblich, erst eine Mahnung zu verschicken und daraufhin eine Betreibungsandrohung. Passiert trotzdem nichts, bleibt einem der rechtliche Weg kaum erspart.

Eine Betreibung wird am Wohnsitz des Schuldners eingeleitet. Am einfachsten ist es, wenn hierfür gleich die vom entsprechenden Betreibungsamt zur Verfügung gestellten Formulare benutzt werden. Zu beachten: Betrieben werden können nur Personen, die auch im Mietvertrag als Partei fungieren. Die Kosten für die Betreibung trägt an sich der Schuldner, sie müssen vom Vermieter aber vorgeschossen werden. Sobald die Mieterschaft den Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt erhalten hat, kann sie innerhalb von zehn Tagen dagegen Rechtsvorschlag erheben und damit die Betreibung vorerst stoppen. Wird dies getan, ist wieder der Vermieter am Zug.

In den meisten Fällen wird der Vermieter den Rechtsvorschlag mittels einer sogenannten provisorischen Rechtsöffnung beseitigen. Dazu benötigt der Vermieter eine vom Mieter unterzeichnete Schuldanerkennung. Der schriftliche Mietvertrag zählt als ein solches Dokument. Sofern der Mieter nicht beim zuständigen Gericht eine Aberkennungsklage einreicht, wird die Rechtsöffnung erteilt. Das heisst: Der Zahlungsbefehl ist rechtskräftig. Daraufhin muss der Vermieter das Fortsetzungsbegehren stellen. Auch hierfür halten die Betreibungsämter entsprechende Formulare bereit. Für beide Seiten auch wichtig zu wissen: Bei Zahlungsverzug könnte der Vermieter die Wohnung auch vorzeitig kündigen.