Miete ausstehend: Darf Einzug verweigert werden?

Manchmal ist einfach von Beginn weg der Wurm drin. In Sachen Wohnung etwa dann, wenn der künftige Mieter am vereinbarten Termin vor dem Einzug weder die erste Miete noch die Kaution eingezahlt hat.

In diesem Fall stellt sich die Frage, ob man als Vermieter den Einzug verweigern kann oder zähneknirschend akzeptieren muss, dass das Mietverhältnis bereits mit Mietschulden sowie ohne Kaution startet. Im Gegensatz zu einem laufenden Mietverhältnis hat man vor Vertragsbeginn als Vermieter gute Möglichkeiten rasch zu reagieren und weitere Probleme abzuwenden: Denn ist der Mieter mit den abgemachten Zahlungen schon vor dem Einzugstermin im Verzug, hat man als Vermieter das Recht, den Einzug zu verweigern. Grundlage dafür bildet Artikel 107 des Obligationenrechts mit den allgemeinen Regeln zum Verzug. Diese sehen vor, dass man bei einem Vertrag zwischen zwei Seiten – zu dem auch ein Mietvertrag für eine Wohnung zählt – dem Schuldner eine angemessene Frist zur Begleichung der Zahlung setzen muss. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bezahlung der Schuld, hat man als Gläubiger das Recht, auf das Erbringen der Leistung zu verzichten oder gar vom Vertrag zurückzutreten.

Auf den vor Bezug geschuldeten ersten Mietzins oder eine nicht bezahlte Kaution bezogen heisst dies: Nach Ablauf einer kurzen, per Einschreiben oder im persönlichen Gespräch, gesetzten Frist zur Bezahlung der ausstehenden Summe, hat man als Vermieter die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Eine solche Zeitspanne kann beispielsweise eine Woche betragen. Zudem hat der Vermieter das Recht, während der laufenden Frist die Übergabe der Wohnung zu verweigern, bis das Geld eingetroffen ist.