Mehr Spielraum bei der Nutzniessung

Mit 77 Jahren ist Gaudenz K. verstorben. Er hinterlässt seine 71-jährige Witwe Lina und die 45-jährige Tochter Rebekka. Weil es kein Testament gibt, fällt die Erbschaft je zur Hälfte an die beiden. Der Grossteil der Hinterlassenschaft steckt im Haus, in dem das Ehepaar gewohnt hat. Weil Rebekka in finanziellen Nöten steckt, besteht sie auf ihrem gesetzlichen Erbteil. Für die Mutter Lina bedeutet dies, dass sie das geliebte Haus verkaufen muss, um die Tochter auszahlen zu können.

Ein solches Schicksal möchte man der Ehefrau oder dem Ehemann selbstverständlich ersparen. Zu bewerkstelligen ist dies etwa mit der Zuweisung einer Nutzniessung zugunsten des Ehepartners. Und mit der Revision des Erbrechts haben Ehepaare mit Kindern seit 2023 diesbezüglich erst noch bessere Karten. Denn mit dem neuen Erbrecht ist der Pflichtteil der Kinder kleiner geworden: Statt wie bisher nur ¼ kann jetzt dem Ehepartner ½ des Nachlasses als Eigentum und die andere Hälfte zur Nutzniessung zugesprochen werden.

Nutzniessung bedeutet hier konkret, dass dieser Teil (die Hälfte) der Erbschaft zwar bereits den Nachkommen gehört, sie aber darüber nur sehr eingeschränkt verfügen können. Testamentarisch wird zusätzlich dem hinterbliebenen Ehepartner das Recht eingeräumt, bis zum Lebensende im Eigenheim wohnen zu bleiben. Mit dieser Lösung kann also ein Zwangsverkauf verhindert werden. Aber auch der Ehepartner kann dann nicht mehr frei über die Liegenschaft verfügen. Bessere Karten mit dem neuen Erbrecht haben Ehepaare vor allem deshalb, weil nun statt nur ein Viertel neu die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum – also zur freien Verwendung – zugewiesen werden kann. Damit verfügt der hinterbliebene Ehepartner oft auch über mehr Geld, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.