Liegenschaftsverkauf bei Urteilsunfähigkeit

Frau X, die bisher allein in der eigenen Liegenschaft gewohnt hat, wird zunehmend dement und muss ins Heim. Herr Y erleidet einen Hirnschlag. Seine Frau möchte das gemeinsame Einfamilienhaus verkaufen und in eine pflegegerechte Wohnung umziehen. Dies sind nur zwei Beispiele von Situationen, mit denen wir im Laufe unseres Lebens konfrontiert werden können.

Besondere Beachtung gilt in solchen Situationen dem Grundeigentum der betroffenen Personen. Sind sie Allein- oder Miteigentümer von Liegenschaften, so kann sich ein Verkauf als hürdenreich erweisen. Ausschlaggebend ist die Urteils- und Handlungsfähigkeit. Ein Arztzeugnis kann im Zweifelsfall Aufschluss geben, ob die betroffene Person die Tragweite eines Verkaufs erfasst und ihre Handlungsfähigkeit in dieser Hinsicht nicht eingeschränkt ist. Im anderen Fall wäre von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB eine Beistandschaft einzurichten. Diese kann sich auf Teilbereiche – etwa die Vermögensverwaltung und den Verkauf einer Liegenschaft – beschränken.

Geschäfte mit Liegenschaften einer verbeiständeten Person sind genehmigungspflichtig, und die Zustimmung ist an Voraussetzungen geknüpft. So wird der Verkauf von der KESB nur gestattet, wenn es die Interessen der betreuten Person erfordern und eine Notwendigkeit zur Veräusserung besteht. Es muss ein Schätzergutachten eingeholt und die Liegenschaft öffentlich ausgeschrieben werden. Ausserdem fallen Kosten an.

Durch dieses Verfahren werden die Interessen der Beteiligten, namentlich der betroffenen Person, allfälliger Miteigentümern und Nachkommen tangiert. Darum empfiehlt sich, in «guten Zeiten» einen Vorsorgeauftrag aufzusetzen und notariell beglaubigen zu lassen. Dieser kann eine Vertrauensperson im Fall einer Urteilsunfähigkeit ermächtigen, einen Verkauf vorzunehmen. Gleiches erreicht man mit einer Vollmacht, wobei diese bereits ab Erteilung Gültigkeit hat.