Liebe gekündigt. Und der gemeinsame Mietvertrag?

Geht eine Beziehung in die Brüche, hat man meist schon genug psychische Belastung. Mit rechtlichen Dingen möchte man sich dann nicht auch noch auseinandersetzen. Muss man aber oft. Gerade wenn das scheidende Paar zusammen in einer Mietwohnung lebt, dessen Mietvertrag beide unterschrieben haben. Am einfachsten wäre es, wenn die Person, die aufgrund der Trennung aus der Wohnung auszieht, per Kündigung aus dem Vertrag aussteigen könnte.

Aber so einfach geht es nicht – der Vermieter wird diese einseitige Kündigung nicht akzeptieren. Die Rechtslage ist klar: Haben mehrere Mieter eine Wohnung gemietet und gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben, kann der Vertrag auch nur gemeinsam von allen Mietern gekündigt werden. Zieht der eine Partner nun trotzdem aus der Mietwohnung aus, haftet dieser deshalb weiterhin solidarisch für sämtliche Verbindlichkeiten, die sich aus dem noch laufenden Mietvertrag ergeben. Eine solche Situation birgt natürlich nicht nur grosses Konfliktpotenzial zwischen dem scheidenden Paar, sondern ebenfalls zwischen Vermieter und Mieter.

Es liegt deshalb auch im Interesse des Vermieters, eine solche Situation möglichst zur Zufriedenheit aller zu lösen. Dabei gilt es als Erstes zu klären, ob sich die in der Wohnung verbleibende Partei den Mietzins auch allein leisten kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann man als Vermieter den bisherigen Mietvertrag auf diese Partei übertragen. Nicht vergessen sollte man dabei die Mietkaution: Lautet sie auch auf beide Mieter, sollte sie auf die verbleibende Partei überschrieben werden. Gut zu wissen: Die Person, die aus der Wohnung auszieht, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung ihres Kautions-Anteils seitens des Vermieters.