Die Mieter:innen eines kleinen Einfamilienhauses mit Garten im Kanton Solothurn beschäftigten sämtliche Gerichtsinstanzen. Angefangen hatte es mit der Installation eines «Fonduestüblis», eines Gartenhäuschens und eines Sichtschutzes im Garten – ohne ausdrückliche Zustimmung der Vermieterschaft. Diese verlangte die Entfernung von «Stübli» sowie Sichtschutz. Zusätzlich vereinbarte sie schriftlich mit der Mieterschaft, dass ohne Genehmigung keine Veränderungen im und um das Haus vorgenommen werden dürfen. Einen Monat später jedoch stand bereits wieder ein neuer Sichtschutz im Garten.
Die Mieter:innen widersetzten sich der erneuten Aufforderung zur Entfernung, weshalb ihnen schliesslich das Mietverhältnis ausserordentlich gekündigt wurde. Daraufhin bemühte die Mieterschaft sämtliche Instanzen – angefangen bei der Schlichtungsstelle, über das Amtsgericht und Obergericht. Bis der Fall schliesslich beim Bundesgericht landete. Dieses kam zum Urteil, dass die Mieter:innen eine bewusste und schwerwiegende Vertragsverletzung begangen hatten und deshalb die ausserordentliche Kündigung rechtens sei.
In seinem Urteil hält das Bundesgericht fest, dass gemäss Art. 260a Abs. 1 OR der Mieter oder die Mieterin Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache nur vornehmen kann, wenn die Vermieterschaft schriftlich zugestimmt hat. Als Änderung ist ein Eingriff in die Substanz der Mietsache gemeint, der zu einer Abweichung der Gestaltung und des Zustands der Mietsache vom vertraglich vereinbarten Zustand führt, wie in diesem Fall durch ein «Fonduestübli» oder einen Sichtschutz im Garten. Dazu hat das Bundesgericht weitere Beispiele festgehalten: das Verlegen eines Teppichs über einem Parkettboden, die Montage einer fixen Einrichtung anstelle einer beweglichen oder das Pflanzen von Bäumen.