Die Umstellung des Strassenverkehrs auf Elektromobilität gilt nach wie vor als wichtiges Ziel des Bundes. Ein Baustein dazu ist die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur in den Tiefgaragen und bei Parkplätzen von Wohnliegenschaften. Im Fokus stehen dabei Mehrfamilienhäuser mit Mietwohnungen, bei denen die Ladestationen durch die Vermieterschaft bereitgestellt werden. Bei der Installation der Infrastruktur stellen sich auch mietrechtliche Fragen, insbesondere hinsichtlich möglicher Mietzinsaufschläge bei Einstellplätzen, die zusammen mit einer Wohnung im selben Gebäude vermietet werden und deshalb als sogenannte Nebenobjekte gelten.
In diesem Fall gelten für den Garagenplatz dieselben mietrechtlichen Regeln, wie für die Wohnung selbst. Die Installation einer Ladeinfrastruktur mit Lastmanagement, Verkabelung und Ladestation gilt dabei mietrechtlich als wertvermehrende energetische Verbesserung. Entsprechend dürfen die Investitionen dafür auf den Mietzins umgelegt werden. Werden alle Autoeinstellplätze in einer Garage oder auf einem Grundstück mit derselben Ladeinfrastruktur ausgestattet, können die Kosten dafür auf alle Mietparteien umgelegt werden, unabhängig davon, ob sie die Ladestation nutzen. Die Stromkosten hingegen müssen, sofern sie nicht bereits über den Zähler der Mieterschaft erfasst werden, individuell als Teil der Nebenkosten abgerechnet werden.
Die Mietzinserhöhung aufgrund der Ladeinfrastruktur ist der Mieterschaft analog zu anderen Kostenanpassungen mit dem vorgeschriebenen Formular und auf den nächstmöglichen Kündigungstermin hin mitzuteilen. Dabei sind die jeweiligen Fristen zu beachten. Die Mieterschaft kann dann – wenn sie mit der Berechnung nicht einverstanden ist – die Zinserhöhung innerhalb der Frist anfechten.