Keine Entschädigung wegen Zweitwohnungsinitiative

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die mit der Volksabstimmung vom März 2012 in die Verfassung aufgenommene Begrenzung des Baus von neuen Zweitwohnungen Grundeigentümern Anspruch auf eine Entschädigung gibt. Das Bundesgericht verneint dies und weist die Beschwerde einer Immobilienfirma aus dem Wallis ab. Diese hatte als Eigentümerin einer Parzelle in der Gemeinde Leytron im Juni 2012 um die Baubewilligung für ein Chalet mit vier Zweitwohnungen ersucht. Die Baubewilligung wurde von der Gemeinde mit Blick auf die kurz zuvor angenommene Zweitwohnungsinitiative verweigert. 2015 stellte das Unternehmen ein Begehren um eine Entschädigung von rund CHF 500’000.-, weil das Verbot zum Bau von Zweitwohnungen einen schweren Eingriff in ihre Eigentumsfreiheit bedeute, der einer materiellen Enteignung gleichkomme.

Das Bundesgericht weist nun die Beschwerde der Firma ab. Die Limitierung von Zweitwohnungen stellt keine Beschränkung des Eigentums dar, die einen Anspruch auf Entschädigung für Enteignung auslösen könnte. Das Eigentum ist gemäss den obersten Richtern nicht in unbeschränktem Umfang garantiert, sondern nur innerhalb der von der Rechtsordnung im öffentlichen Interesse gezogenen Grenzen. Wird der Umfang des Rechts auf Eigentum neu umschrieben, so dass bisher bestehende Möglichkeiten der Eigentümer entfallen, können Betroffene in aller Regel keine Entschädigung verlangen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Übergang zum neuen Recht zu krassen Ungleichheiten führt, die der Gesetzgeber nicht in Betracht gezogen hat und allzu harte Auswirkungen auf einzelne Eigentümer entfaltet. Der Eingriff ist umso weniger schwer, als sie das Recht zur Bebauung ihrer Parzelle mit Erstwohnungen oder mit Wohnraum zur touristischen Nutzung behält.