Viele Hausbesitzer:innen dürften jetzt ein Dilemma haben: Einerseits würden sie gerne aufgrund der Abschaffung des Eigenmietwerts noch schnell möglichst viele werterhaltende Unterhaltsmassnahmen am Gebäude vornehmen, um diese in der Steuer abziehen zu können, andererseits könnten sie grosse Mühe haben, überhaupt die nötigen Fachpersonen dazu zu finden. Denn viele von ihnen sind heute schon sehr gut gebucht, und daran wird sich in den nächsten zwei bis drei Jahren voraussichtlich wenig ändern. Bis zur definitiven Abschaffung des Eigenmietwerts dürfte sich dieser Trend eher noch weiter verschärfen.
Von dieser Zwickmühle sind Stockwerkeigentümergemeinschaften nicht betroffen. Sie können die Situation ganz legal entschärfen, indem sie noch vor der Abschaffung des Eigenmietwerts Einzahlungen in den Erneuerungsfonds leisten oder die Beiträge erhöhen. Denn diese Einzahlungen können vollumfänglich von den Steuern abgezogen werden. Wann die Arbeiten tatsächlich stattfinden, ist dabei unerheblich. Ein Freibrief ist dies jedoch auch nicht: Erhöhungen der Einzahlungen in den Erneuerungsfonds sind nicht unbeschränkt möglich. Dies gilt insbesondere für die Kantone Thurgau, St. Gallen und Appenzell Innerrhoden.
Unproblematisch ist es in der Regel, wenn die bisherigen jährlichen Beiträge beibehalten werden oder die erhöhten jährlichen Einzahlungen nicht mehr als 0,2 % bis 0,5 % des Gebäudeversicherungswerts ausmachen und der Fondswert nicht mehr als 5 % bis 10 % des Versicherungswertes beträgt. Gemeinschaften, die darüberhinausgehende Einzahlungen machen möchten, sollten dies begründen können. Beispielsweise anhand einer Sanierungsplanung mit Kosten sowie Terminen oder einer konkreten Offerte für eine anstehende Renovation. Sinn macht es ausserdem, die Gründe für die Einzahlungen im Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung festzuhalten.