Ist die Gestaltungsfreiheit grenzenlos?

Geschmäcker sind bekanntlich verschieden. Die Gestaltungsfreiheit im Bauwesen wird jedoch – glücklicherweise – durch das Raumplanungsgesetz, eine sogenannte Ästhetikgeneralklausel im kantonalen Baugesetz und eventuell die kommunale Ortsplanung eingeschränkt. Die Generalklausel schützt die Landschafts- und Ortsbilder in ihrer Gesamtheit ebenso wie einzelne Quartier-, Strassen- und Platzbilder. Ihr unterliegen alle Bauten und Anlagen, unabhängig davon, ob das Orts- und Landschaftsbild schutzwürdig ist oder nicht. Die Generalklausel geht den übrigen baulichen Normen grundsätzlich vor, selbst wenn sonst alle Vorschriften eingehalten sind.

Im Kanton St. Gallen hat die Ästhetikgeneralklausel im Baugesetz die Form eines Verunstaltungsverbotes (Art. 93 BauG). Bauten und Anlagen, Ablagerungen und andere Eingriffe in das Gelände, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten, sind demnach untersagt. Bei der Beurteilung ist dem Charakter der Gegend und der Art der Zone Rechnung zu tragen.

Als verunstaltend gelten Bauten und Anlagen, wenn diese erstens in einem Gegensatz zur bestehenden Bauweise stehen und zweitens erheblich stören. Die erste Voraussetzung ergibt sich aus den messbaren, objektiv feststellbaren Gestaltungselementen wie Massstäblichkeit, Volumen, Verhältnis Dach/Wand, Dachform, Dachneigung, Grobanordnung der Öffnungen, Materialien usw. Die zweite Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Baute in der Anschauung der Allgemeinheit als störend empfunden wird. Dabei ist also nicht die Beurteilung von Fachleuten massgebend, sondern das Empfinden der Bevölkerung. Die Störung kann durch die Baubehörde oder im Streitfall durch den Richter festgestellt werden. Sind Gutachten notwendig, so haben diese das ästhetische Empfinden des Durchschnittsbürgers zu berücksichtigen.