Haftung im Stockwerkeigentum

Im letzten von vier Beiträgen zum Thema Haftung widmen wir uns dem Stockwerkeigentum zu. Hier ist die Situation insofern speziell, als die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft für die Teile des Werkes haftet, die sich im Gemeinschaftseigentum befindet, also beispielsweise für Dach, Treppenhaus, Fassaden und Zufahrt. Für die Teile des Werkes im Sonderrecht haftet hingegen der jeweilige Stockwerkeigentümer.

Kommt jemand auf dem Grundstück zu Schaden und ist dies auf einen Werkmangel zurückzuführen, so haftet die Gemeinschaft als Werkeigentümer. Die Gemeinschaft müsste das Geld bei den Eigentümern eintreiben, denn ausser dem zweckgebundenen Erneuerungsfonds verfügt sie in der Regel über keine eigenen Mittel. Schliesst man ein Verschulden einzelner Eigentümer oder der Verwaltung aus, so würde sich der Anteil nach der Wertquote bemessen.

Weil die Haftungsfrage im Stockwerkeigentum ungleich komplexer ist als beim Alleineigentum einer Liegenschaft und die finanziellen Folgen zudem schwer abschätzbar sind, schliessen Gemeinschaften vorzugsweise eine Werkeigentümer-Haftpflichtversicherung ab.

Spannend wird es, wenn die Gemeinschaft als Werkeigentümer für den Schaden eines Stockwerkeigentümers haftet. Vorstellbar ist beispielsweise ein Wasserschaden am Sonderrecht und Mobiliar wegen eines undichten Daches. Die Gebäudeversicherung übernimmt Schäden in diesem Fall in der Regel nicht.

Von Gesetzes wegen ist die Gemeinschaft zu Unterhalt, Reparatur und Erneuerung der Liegenschaft angehalten. Darunter fallen auch Massnahmen, welche dazu dienen, die gemeinschaftlichen Teile zu erhalten und Schäden abzuwenden. Daraus lässt sich eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Wiederherstellung und Beseitigung ableiten. Auf jeden Fall würde hier eine zusätzliche Gebäudewasserversicherung gute Dienste leisten.