Haftung bei Spielgeräten im Garten

Die Mazzonis sind eine sportliche Familie. Damit die Kinder ihre akrobatischen Bedürfnisse ausleben können, wurde deshalb vor gut einem Jahr ein grosses Trampolin im Boden ebenerdig versenkt. Die Mazzonis sind aber auch eine sehr aufgeschlossene Familie – und deshalb war es für sie nie ein Problem, wenn auch Nachbarskinder ungefragt das Trampolin benutzten. Bis ein Bekannter sie fragte, ob sie eigentlich keine Angst hätten, bei einem Unfall schadenersatzpflichtig zu werden.

Tatsächlich ist es im Fall der Mazzonis so, dass bei ihnen die sogenannte Werkeigentümerhaftung zum Tragen kommt. Als «Werk» werden Gebäude und Anlagen verstanden, die mit dem Boden fest verbunden sind – so wie das Trampolin der Mazzonis. Gemäss Obligationenrecht (Art. 58, Abs.1) haften sie für Schäden, die infolge fehlerhafter Anlage, Herstellung oder mangelhaften Unterhalts des Werks verursacht wird. Dabei handelt es sich um eine Kausalhaftung: Die Mazzonis haften auch für einen Schaden, selbst wenn sie kein eigenes Verschulden trifft – also etwa wenn das Trampolin durch ein Handwerksunternehmen fehlerhaft installiert wurde. Und auch eine Hinweis- oder Verbotstafel würde sie nicht von ihrer Verantwortung entbinden.

Bei einem Trampolin, das nicht fix installiert ist, entfällt zwar die strenge Werkeigentümerhaftung. Trotzdem muss man sich als Eigentümer darüber im Klaren sein, dass man eine gewisse Verantwortung trägt. Weil durch das Aufstellen eines Trampolins eine Gefahrenquelle geschaffen wird, ist man dazu verpflichtet, alle zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. In die Pflicht genommen werden kann man aber nur, wenn einen ein direktes Verschulden am Unfall trifft – beispielsweise, wenn man das Trampolin falsch aufgebaut oder kein Fangnetz darum herum montiert hat.