Grundstückgewinnsteuer senken oder aufschieben

Die Immobilienpreise in der Schweiz haben in den letzten zwanzig Jahren massiv zugelegt. Einfamilienhäuser beispielsweise kosten heute im Schnitt doppelt so viel wie zur Jahrtausendwende. Die starken Preisanstiege haben auch die Grundstückgewinnsteuer wieder stärker ins Licht gerückt. Diese erheben Gemeinden und Kantone bei Immobilientransaktionen auf dem damit erzielten Gewinn. Dabei gilt: Je kürzer die Besitzdauer und je grösser die Differenz von Kauf- und Wiederverkaufspreis, desto höher die Steuer.

Je nach Standort der Liegenschaft und Besitzdauer kann der Betrag schnell einmal einen Viertel und mehr des Gewinns ausmachen. Wer beispielsweise im Kanton St. Gallen ein Haus nach fünf Jahren mit 200`000 Franken Gewinn verkauft, bezahlt dafür rund 60`000 Franken Steuern. Wie hoch die Summe im Einzelfall ist, lässt sich vorab bei den meisten Kantonen mit einem Online-Rechner provisorisch ermitteln. Gerade bei hohen Beträgen sollte man sich bereits frühzeitig vor dem Verkauf über die Möglichkeiten zur Senkung oder Aufschiebung der Steuer informieren. Im Zweifelsfall lohnt es sich hier auch eine Fachperson – etwa einen Steuerspezialisten – beizuziehen.

Gesenkt werden kann die Steuer beispielsweise durch den Abzug von wertvermehrenden Investitionen in die Immobilie, aber auch durch die Anrechnung von Kosten für den Wiederverkauf (Maklerprovision), der Handänderungssteuer oder der Vorfälligkeitsentschädigung bei der vorzeitigen Auflösung einer Hypothek. Aufschieben wiederum lässt sich die Steuer, wenn man den Gewinn des selbstbewohnten Wohneigentums anschliessend in eine neue Liegenschaft, welche wiederum zum persönlichen Lebensmittelpunkt wird, investiert. Je nach Kanton variiert die Frist für die Reinvestition des Gewinns zwischen zwei und vier Jahren. Aufgehoben ist die Grundstückgewinnsteuer damit aber nicht, sondern wird fällig, wenn man die neue Liegenschaft wiederum verkauft, ohne einen Ersatz dafür zu beschaffen.