Goldenes Dach muss angepasst werden

Wenn das Bundesgericht eine Medienmitteilung zu einem ergangenen Urteil verschickt, handelt es sich in der Regel um einen wegweisenden Leitentscheid oder eine Angelegenheit von übergeordneter Bedeutung. So verhält es sich auch mit dem Urteil zum «Goldenen Dach» in Olten. Wer mit dem Zug nach Bern fährt, dem ist dieses bestimmt schon ins Auge gestochen. Mittlerweile hat das Gebäude nationale Bekanntheit. Über Geschmack kann man bekanntlich streiten, über Dachausbauten und Materialisierung auch – bis vor Bundesgericht.

Die Baukommission der Stadt Olten hatte 2008 für die Erweiterung des Dachgeschosses eines Wohnhauses am Aareufer eine Baubewilligung erteilt, die zwei grosse Lukarnen umfasst. Der Umbau wurde ausgeführt. Zur Einkleidung des Dachgeschosses wurde goldglänzendes Material verwendet. Eine Bewilligung dafür lag nicht vor. Die Beteiligten gingen davon aus, dass das Material rasch matt werden würde, was jedoch nicht eintraf. 2010 widerrief das Bau- und Justizdepartement des Kantons die Baubewilligung für die beiden Lukarnen, weil deren Grösse in mehrfacher Hinsicht gegen die kantonale Bauverordnung verstosse. Es ordnete die Beseitigung oder Reduktion der Lukarnen auf das gesetzlich zulässige Mass an. Bezüglich der goldglänzenden Einkleidung hielt die Baukommission der Stadt Olten 2011 fest, dass diese den Eingliederungsvorschriften widerspreche. Sie sei so zu ändern oder zu behandeln, dass sie nicht mehr störe.

Der angeordnete Rückbau der Lukarnen und die Mattierung der Einkleidung verstossen nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes, bestätigte nun das Bundesgericht. Soweit die Beschwerdeführer beim Ausbau gutgläubig waren, können sie für die Kosten aus dem Widerruf der Baubewilligung allenfalls Schadenersatz verlangen.

Urteil 1C_740/2013 vom 6. Mai 2015