Vier Mal pro Jahr gibt das Bundesamt für Wohnungswesen den aktuellen Referenzzinssatz bekannt. Steigt oder fällt er, sind gemäss den gesetzlichen Regelungen danach auch die Mietzinse von Wohnungen oder Geschäftsräumen anzupassen. Ausgenommen sind gewerblich genutzte Flächen mit indexierter Miete. So weit, so gut. Doch wie sieht es mit dem Mietzins für einen Parkplatz oder Garage aus – muss dieser auch an den Referenzzinssatz angepasst werden?
Dabei kommt es darauf an, ob der Park- oder Garagenplatz mietrechtlich als Haupt- oder Nebenobjekt eingestuft wird. Als Hauptobjekt gilt ein Abstellplatz nur, wenn er ohne direkten Bezug zu Wohn- und Geschäftsräumen vermietet wird. Darunter fällt beispielsweise ein Abstellplatz für ein Wohnmobil, den man weit entfernt von der eigenen Wohnung nutzt oder ein Parkplatz, den man als Arbeitnehmer:in in der Nähe des Arbeitsplatzes auf eigene Kosten anmietet. Ist dies der Fall, besteht von Gesetzes wegen keine Bindung an den Referenzzinssatz des Bundesamtes für Wohnungswesen. Hier gilt bezüglich Mietzinsanpassungen immer das, was im Vertrag vereinbart wurde.
Besteht zwischen einem Abstellplatz und einer Wohnung oder einer Geschäftsfläche hingegen ein sogenannter innerer Zusammenhang, gilt der Abstellplatz als Nebenobjekt. Das ist immer dann der Fall, wenn man den Platz nur mietet, weil man auch am selben Ort wohnt oder ein Geschäft betreibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wohn- oder Geschäftsräume und der Abstellplatz mit demselben oder zwei separaten Mietverträgen gemietet werden. Ist der innere Zusammenhang gegeben, orientiert sich die Miete für den Park- oder Garagenplatz immer am Referenzzinssatz und kann gegebenenfalls angepasst werden.