Frist für die Einberufung der Versammlung

Das Kantonsgericht Wallis hat sich unlängst mit der Frage auseinandergesetzt, welche Frist für die Einberufung der Stockwerkeigentümerversammlung einzuhalten ist. Ein Stockwerkeigentümer hatte gegen die Gemeinschaft, den Verwalter und die Revisorin geklagt und geltend gemacht, die zehntägige Einladungsfrist für die ordentliche Jahresversammlung einschliesslich sechs ausserordentlicher Themen – u. a. Lifterneuerung, Gerichtsverfahren zur Dachsanierung, Demission von Verwaltung, Protokollführer und Revisorin und folgedessen ausserordentliche Rechnung – sei ungenügend und rechtswidrig.

Das Kantonsgericht führt mit Verweis auf die gängige Fachliteratur aus, dass weder das Vereinsrecht noch das Sachenrecht eine Minimalfrist für die Einberufung der Versammlung enthalte. Findet sich in der Gemeinschaftsordnung keine besondere Bestimmung, muss der Richter anhand der allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Zulässigkeit der First befinden. Dabei muss er sämtliche Umstände berücksichtigen (geografisches Umfeld, Strukturierung des Stockwerkeigentums, Wohnort der Stockwerkeigentümer usw.). Allgemein ist die Einberufungsfrist dann genügend, wenn sie den Stockwerkeigentümern sowohl die Teilnahme als auch die Vorbereitung der Versammlung in vernünftiger Weise ermöglicht. In Ausnahmefällen kann in einem familiären Umfeld ein Tag genügen. In einer Gemeinschaft mit Ferienwohnungen können dagegen 20 Tagen nicht ausreichen. Die herrschende Lehre stellt sich auf den Standpunkt, dass die reglementarische Einberufungsfrist minimal zehn Tage betragen sollte.

Im strittigen Fall sieht das Reglement genau diese zehn Tage vor. Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt den Klägern auch nicht, wenn diese für die Berechnung der First nur die Arbeitstage zählen. Und auch die gewichtigen Traktanden erfordern nach Gesetz und Reglement keine längere Einladungsfrist.

Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilrechtliche Abteilung vom 20.02.2017