Formularpflicht für Meldung von Nachmietern?

Manchmal läuft das Leben anders als geplant – das gilt natürlich auch für Mieter. Möchten diese ausserterminlich kündigen, aber den Zins nicht bis zum nächsten offiziellen Termin weiterzahlen, müssen sie einen valablen und zahlungsfähigen Nachmieter vorschlagen. Besitzern einer Liegenschaft stellt sich dabei die Frage, in welcher Form dies zu geschehen hat und ob es ein spezielles Formular dafür braucht?

Das Obligationenrecht nennt keine Formvorschrift. Daher ist es dem Mieter freigestellt, wie er potenzielle Nachmieter meldet. Um die Auswahl zu vereinfachen und alle nötigen Angaben zur Hand zu haben, lohnt es sich für den Vermieter, selbst ein Formular zur Verfügung zu stellen oder zumindest dem Mieter vorgängig mitzuteilen, welche Angaben man für die Beurteilung benötigt. Passende Formulare finden sich kostenlos im Internet. Der Mieter kann aber auch ein eigenes kreieren: Dieses sollte folgende Angaben enthalten: Personalien mit den Kontaktdaten, Zahl der Bewohner sowie das Nettoeinkommen. Zudem sollten auf dem Formular das Mietobjekt, die Höhe von Mietzins und Nebenkosten sowie der Termin für die Übernahme genannt und alle Angaben mit der Unterschrift der künftigen Mietvertragspartner bestätigt werden. Ebenfalls wichtig ist, dass die Interessenten einen aktuellen Betreibungsregisterauszug beilegen.

Liegen die Formulare vor, bestätigt man dem Mieter deren Erhalt. Danach hat man als privater Vermieter gemäss Rechtspraxis maximal 30 Tage Zeit, um die potenziellen Nachmieter zu prüfen und dem ausziehenden Mieter mitzuteilen, dass diese die Anforderungen erfüllen womit er aus dem Vertrag entlassen ist. Ob man einem der valablen und zahlungsfähigen Interessenten dann das Objekt auch wirklich vermietet, ist einem als Vermieter aber freigestellt.