Eigenbedarf: Vorzeitiger Auszug bei Kündigung

Kündigungen von Mietwohnungen aufgrund von Eigenbedarf gelten nicht als missbräuchlich, solange es sich bei den Personen, welche die Wohnung beanspruchen, um die Eigentümerschaft selbst oder deren nahen Verwandten handelt. Nach altem Mietrecht, das bis 1990 in Kraft war, waren Mieterstreckungen in einem solchen Fall nicht möglich – die Mieterschaft hatte also keine rechtliche Handhabe, um länger in der Wohnung verbleiben zu können. Dem ist heute nicht mehr so. Es mag aufs Erste paradox klingen – doch dies sollte die Vermieterschaft auch dann beachten, wenn die Mieter:innen bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs einen vorzeitigen Auszug wünschen.

Natürlich sind die Mietenden auch in einem solchen Fall an die vertraglich oder gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen gebunden – die Miete wäre also bis zum Ablauf dieser Frist zu bezahlen. Trotzdem ist die Vermieterschaft gut beraten, wohlwollend auf vorzeitige Auszugswünsche einzugehen – die meistens darauf gründen, dass bereits eine Ersatzwohnung gefunden wurde. Wird die Bezahlung des Mietzinses bis zum Ende des Vertragsverhältnisses trotzdem verlangt, könnte das dazu führen, dass die betroffene Mieterschaft das neue Mietverhältnis ausschlägt und bei der Schlichtungsbehörde ein Gesuch um Mieterstreckung stellt.

Ein solches Gesuch kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden. Dieser Schritt verursacht keine Mehrkosten und kann auch ohne Konsequenzen später wieder zurückgezogen werden – die Hürden dafür sind also recht tief. Ausserdem sind die Chancen auf eine Mieterstreckung meist hoch. Gerade bei einer Kündigung aufgrund von Eigenbedarf möchten die neuen Bewohner:innen jedoch in der Regel so bald wie möglich einziehen. In solchen Fällen ist der Vermieterschaft daher zu Flexibilität geraten.