Dürfen Katzenklappen und -leitern einfach montiert werden?

Durch den Lockdown vom Frühling und die vermehrte Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice haben Haustiere in der Schweiz an Beliebtheit zugelegt. Gerade Besitzer einer Katze würden ihrem neu erworbenen Stubentiger dann natürlich gerne auch Freigang gewähren. Dazu braucht es eine Katzenklappe und – falls sich die Wohnung nicht im Erdgeschoss befindet – auch eine Leiter.

Für beides müssen Mieter einer Wohnung die Bewilligung des Vermieters einholen. Da die Eingriffe für die Montage relativ weitreichend sind, hat der Vermieter das Recht, diese zu verweigern. So muss für die Katzenklappe beispielsweise das Glas des betroffenen Fensters oder der Balkontüre durch ein solches mit dem passenden Loch getauscht werden. Bei der Leiter wiederum wird einerseits die Fassade verändert und andererseits könnten sich Bewohner in anderen Stockwerken, bei denen die Leiter vorbeiführt, gestört fühlen. Ebenso besteht manchmal die Angst, dass die Leiter von Einbrechern als Aufstiegshilfe missbraucht werden könnte. Deshalb sollten vorab auch die betroffenen Nachbarn um Erlaubnis gefragt werden. Stimmen alle zu, wird zwischen Vermieter und Mieter am besten eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen.

Diese hält einerseits fest, wo die Klappe und die Leiter montiert werden und wie die dafür nötige Konstruktion aussieht – dies auch mit Blick auf den Einbruchschutz. Andererseits wird darin geregelt, dass der Mieter beim Auszug alles wieder in den Ursprungszustand zurückversetzen muss – auf seine Kosten. Zusätzlich kann man ihn etwa verpflichten, das originale Fensterglas sicher zu lagern, dieses durch einen Fensterspezialisten wieder einbauen zu lassen und einen Maler oder Gipser mit der fachgerechten Reparatur der Bohrlöcher für die Leiter an der Fassade zu beauftragen.