Die Tücken eines gemeinsamen Mietvertrages

Egal ob man als Wohngemeinschaft oder als Paar eine Wohnung mietet – eine Frage stellt sich meist gleich zu Beginn: Mietvertrag gemeinsam unterschreiben oder nur auf eine Person ausstellen lassen? Der Hauptvorteil beim gemeinsamen Mietvertrag liegt darin, dass alle Unterzeichnenden über die gleichen Rechte und Pflichten verfügen. So haften beispielsweise alle gemeinsam für die Bezahlung des Mietzinses oder von Schäden am Mietobjekt – etwaige finanzielle Forderungen bleiben also nicht an einer einzigen Person kleben. Aus dem gleichen Grund bietet diese Vertragsform auch dem Vermieter eine höhere finanzielle Sicherheit – weshalb dieser eine solche «Solidarmiete» oft sogar zwingend vorschreibt.

Der Vorteil der gleichen Rechte und Pflichten kann aber auch zum Nachteil werden. Nämlich dann, wenn eine Partei auszieht, der Rest aber in der Wohnung bleiben möchte. Damit die Person, die auszieht, nicht weiter für das Mietobjekt haftet, muss sie die Wohnung ordentlich kündigen. Aber ein gemeinsamer Mietvertrag kann per Gesetz auch nur gemeinsam aufgelöst werden. Heisst: Alle Mietparteien müssen die Kündigung unterschreiben – mit dem Risiko für jene die bleiben möchten, keinen neuen Mietvertrag zu erhalten oder mit einer Mietzinserhöhung rechnen zu müssen.

Dieses Problem könnte je nach Konstellation umgangen werden, wenn nur eine Person als Hauptmieter im Vertrag auftritt und mit den anderen einen Untermietvertrag eingeht. Die Untermietverhältnisse können so jeweils leicht auch wieder aufgelöst werden – gerade für Wohngemeinschaften ein Pluspunkt. Der Nachteil dieser Lösung: Es verfügen nicht alle über die gleichen Rechte – der Hauptmieter kann einem Untermieter beispielsweise auch einseitig kündigen. Umgekehrt trägt der Hauptmieter aber auch alle Pflichten: Er allein haftet für den Mietzins und für Schäden am Mietobjekt.