Die Kündigung der Kündigung

Das könnte man unter «ganz blöd gelaufen» ablegen: Um näher bei seinem neuen Arbeitsort zu wohnen, plante der 23-jährige David, in die WG eines Kumpels umzuziehen. Die Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses hatte er bereits einige Tage zuvor abgeschickt, als ihm sein Bekannter mitteilte, dass nichts aus dem WG-Zimmer werde, weil die bisherige Mieterin nun doch nicht ausziehen möchte. Sofort verfasste David ein Schreiben an seinen derzeitigen Vermieter, in dem er ihn darüber informierte, dass er seine Kündigung wieder zurückziehe.

Klar ist: Eine rechtsgültige Kündigung ist bindend und kann nicht mehr zurückgezogen werden – beziehungsweise nur unter ganz besonderen Voraussetzungen. Nämlich ausschliesslich dann, wenn der Rückzug der Kündigung vor oder zeitgleich mit der Kündigung beim Vermieter eintrifft. Oder wie es im Art. 9 OR wörtlich steht: «Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem anderen zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.» Hätte David beispielsweise die Kündigung per B-Post geschickt – und den Rückzug einen Tag später per A-Post, dann würden beide Schreiben gleichentags eintreffen und der Widerruf wäre rechtens. Aber auch gut zu wissen: Die Beweislast liegt bei der Partei, die den Antrag widerrufen möchte. Im obigen Beispiel müsste also David beweisen, dass sein Rückzug der Kündigung gleichentags wie selbige beim Vermieter eingetroffen ist.

Selbstverständlich steht es dem Vermieter frei, den Rückzug einer Kündigung trotzdem zu akzeptieren und das Mietverhältnis fortzusetzen. Hierzu sollte aber unbedingt schriftlich vereinbart werden, dass die Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird. In Davids Fall genauso geschehen.