Die Grundausstattung einer Wohnung

Keine Waschmaschine? Ein Kochherd aus den 70er-Jahren? Fehlende Lampenanschlüsse an der Decke? Fenster ohne Verdunkelungsmöglichkeit? Immer wieder wundern sich Mieter über die ihrer Meinung nach fehlende Grundausstattung einer Wohnung und bemängeln dies auch gegenüber der Vermieterschaft. Zu Recht? In den meisten Fällen nicht. Gesetzlich klar geregelt ist gemäss Art. 256 OR einzig, dass ein Mietobjekt sich in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu befinden hat. In einer Wohnung muss also gewohnt werden können. Vereinfacht gesagt soll es darin also möglich sein zu kochen, sich zu waschen und zu schlafen.

Ebenso dazu gehört, dass die Wohnung Schutz vor Witterungseinflüssen bietet, eine Heizung aufweist, über fliessendes Wasser verfügt, abschliessbar ist und einen Stromanschluss hat. Explizit niedergeschrieben sind diese Minimalstandards aber nicht. Trotzdem kann heute wohl verlangt werden, dass beispielsweise Warmwasser rund um die Uhr verfügbar sein muss und natürlich, dass sämtliche Installationen auch funktionieren sowie sämtlichen Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Ansonsten lautet der Grundsatz: Wie gesehen, so gemietet. Wer die Wohnung so akzeptiert, wie sie bei Vertragsabschluss präsentiert wurde, kann später nicht plötzlich weitergehende Ansprüche geltend machen.

Selbst bei Altbauten gibt es für die Eigentümerschaft keine Modernisierungspflicht. Ein Anschluss für die Deckenlampe, ein Geschirrspüler, ein Glasfaseranschluss oder Fensterläden können von der Mieterschaft also nicht vorausgesetzt werden. Wobei bei letzterem Punkt ein Bundesgerichtsentscheid klargestellt hat: Wenn sich eine Wohnung durch fehlenden Sonnenschutz bei den Fenstern übermässig aufheizt, gilt dies als Mangel und der Vermieter hat Jalousien oder Storen anzubringen.