Das Recht der Stockwerkeigentümer auf Antragstellung

Ein Leser des Immobilienratgebers stellt sinngemäss folgende Frage: «Müssen bei zuhanden der Stockwerkeigentümer-Versammlung traktandierte Geschäfte Gegenanträge tatsächlich bis zu einem vorgegebenen Termin schriftlich eingereicht werden?» Der Leser hatte zum traktandierten Beschluss über die Offerte für Umgebungsarbeiten selbst eine Gegenofferte eingeholt und wollte diese in der Versammlung als Gegenantrag einbringen. Dies wurde von der Verwaltung verweigert und ihm das Wort in dieser Sache entzogen.

Die Durchführung der Versammlung der Stockwerkeigentümer richtet sich abgesehen von den spezifischen gesetzlichen Regeln für Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften grundsätzlich nach dem Vereinsrecht, das im Schweizerischen Zivilgesetzbuch ab Art. 60 umschrieben ist. In den Statuten wird meist festgelegt, unter welchen Bedingungen über Antrag von Vereinsmitgliedern abgestimmt werden kann (Schriftlichkeit, Fristen).

Steht in den Statuten, dass Anträge schriftlich in einer bestimmten Frist vor der Versammlung eingereicht werden müssen, bezieht sich dies in der Regel nicht auf Anträge zu den Traktanden, sondern auf neue Geschäfte im Sinn eines zusätzlichen Traktandums. Das Recht auf Antragsstellung zu einem Traktandum steht grundsätzlich allen Stockwerkeigentümern zu. Das heisst, sie dürfen an der Versammlung während der Behandlung eines vorgelegten Traktandums Anträge zu diesem Geschäft stellen. Dabei kann zwischen folgenden Arten von Anträgen unterschieden werden: Ordnungsanträge, also beispielsweise geheime Abstimmung oder Rückweisung eines Geschäfts, oder Sachanträge, die sich auf den Inhalt eines Traktandums beziehen. Darunter können zum Beispiel Änderungen oder Gegenanträge fallen. Selbstverständlich darf die Versammlungsleitung einem Stockwerkeigentümer dazu auch das Wort nicht entziehen.