Das getrübte Verhältnis zum Schwiegersohn

Das Bundesgericht hat in einem Fall aus dem Kanton St. Gallen die Kündigung des Mietverhältnisses zwischen einem Ehepaar als Vermieter und dem Schwiegersohn als Mieter unter die Lupe genommen. Letzterer war mit der Miete in Verzug geraten, worauf ihn die Vermieter mahnten und den Mietvertrag anschliessend kündigten. Drei Aspekte des Mietrechts seien im Zusammenhang mit dem Urteil des obersten Gerichts in Erinnerung gerufen.

Erstens haften mehrere Mieter solidarisch für die gesamte Miete. Im besagten Fall hatten die Tochter der Vermieter und ihr Mann die Liegenschaft gemeinsam gemietet. Vermieter können den geschuldeten Betrag von einem einzelnen Mieter einfordern und ihn auch in Verzug setzen.

Zweitens geniesst die sogenannte Familienwohnung einen besonderen Status. Als Familienwohnung gilt der Wohnsitz eines Ehepaares oder einer eingetragenen Partnerschaft, an dem sich das räumliche Zentrum des gemeinsamen Lebens befindet. Unabhängig davon, ob nur einer der Partner oder beide als Mieter auftreten, muss der Vermieter im Fall einer Kündigung das entsprechende Formular immer beiden Partnern zustellen. Umgekehrt kann die Kündigung von jedem der Partner einzeln angefochten werden. Im erwähnten Fall war die Tochter und Ehefrau aber bereits endgültig aus der Wohnung ausgezogen. Ob es sich damit noch um eine Familienwohnung handelt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.

Drittens war die Tochter nun zwar weiterhin Mieterin, aber an einer Anfechtung der Kündigung und Fortsetzung des Mietverhältnisses gar nicht mehr interessiert. Wenn nun der Mieter Formfehler bemängelt – fehlende Zustellung der Kündigung auch an die Tochter – und sich damit auf die Rechte eines Dritten beruft, so handelt er rechtsmissbräuchlich.
Bundesgerichtsurteil 4A_240/2014 vom 28. August 2014