Auch an Hanglagen folgt Wasser den physikalischen Gesetzen und fliesst hangabwärts. Dem trägt das Zivilgesetzbuch (ZGB) im Artikel 689 Rechnung: Dort steht, dass Eigentümer:innen einer Liegenschaft akzeptieren müssen, wenn Wasser, das von einer höhergelegenen Nachbarsparzelle auf natürliche Weise abfliesst, auf ihr Grundstück gelangt. Dazu zählen Regenwasser, Wasser von ungefassten Quellen sowie Schmelzwasser nach Schneefällen.
Vor drei Jahren musste sich auch das Bundesgericht mit dem Thema auseinandersetzen. Konkret hatte die Eigentümerschaft einer am Hang gelegenen Liegenschaft im Kanton Zug Wasser, das sich bei Regenfällen auf dem Dach und der Terrasse ansammelte (sogenanntes Meteorwasser), über das tiefer gelegene Grundstück der Nachbarschat abgeleitet. Die Sache funktionierte einwandfrei und es kam auch zu keinerlei Überschwemmungen. Die Eigentümer:innen des benachbarten Grundstücks waren mit der aus ihrer Sicht zusätzlichen Belastung jedoch nicht einverstanden und gingen vor Gericht. Dort wurde die Forderung gestellt, dass die Ableitung gestoppt und die entsprechenden Rohre verschlossen werden sollten. Das Kantonsgericht hiess die Klage gut. Auch das Obergericht des Kantons Zug wies die anschliessende Berufung der Beklagten ab, sodass der Fall vor dem Bundesgericht landete.
Das Bundesgericht gab schliesslich der Eigentümerschaft der höher am Hang gelegenen Liegenschaft recht, die sich auf Artikel 689 des ZGB berufen hatte. Aus Sicht des Bundesgerichtes stellt die im Rahmen eines Umbaus angepasste Ableitung des Meteorwassers auf das Nachbargrundstück keine zusätzliche Belastung gegenüber dem ursprünglichen Zustand dar und die Bezugnahme auf Artikel 689 des ZGB war ebenfalls korrekt.
Bundesgerichtsentscheid 5A_852/2021 vom 27.04.2022