Darf die Vermieterschaft einen Generalschlüssel haben?

Passepartout – passt überall: Der französische Name des Generalschlüssels verrät bereits, dass sich damit alle Türen in einem Gebäude öffnen lassen. Vor allem bei grösseren Neubauten verfügt die Bauleitung nach dem Einbau der Schlösser über einen oder mehrere Passepartouts. So kann sie beispielsweise den Handwerksfirmen oder dem Reinigungsunternehmen einfach die Türen öffnen, ohne einen ganzen Schlüsselbund mit sich herumtragen zu müssen.

Nach Abschluss der Bauarbeiten und vor Bezug der Wohnungen gehen diese Schlüssel normalerweise an die Besitzer:innen über. Rein vom praktischen Standpunkt her betrachtet, wäre es aber sinnvoll, einen Passepartout sicher aufzubewahren, um in Fällen wie der Abwesenheit der Mieterschaft Servicefirmen in die Wohnung lassen oder in einem Notfall für Feuerwehr oder Ambulanz Türen öffnen zu können. Rein rechtlich ist das Behalten eines Generalschlüssels, der auch die privaten Räume der Mieterschaft öffnet, jedoch eine sehr heikle Angelegenheit. Denn grundsätzlich darf die Vermieterschaft über keinen Zugang zu den vermieteten Räumen verfügen und diese nur in gegenseitiger Absprache betreten. Aus diesem Grund könnte die Mieterschaft sogar verlangen, dass ein vorhandener Passepartout vernichtet werden muss.

Um es gar nicht so weit kommen zu lassen, ist es am besten, mit dem Bezug der ersten Wohnung eines Neubaus noch vorhandene Generalschlüssel zu vernichten. Ausserdem ermöglichen es moderne Schliesssysteme, Schlüssel zu produzieren, die alle Türen öffnen, mit Ausnahme der Türen der Privaträume. Sollte es einmal zu einem Notfall in einer Wohnung kommen – etwa einem Feuer oder einem Wasserrohrbruch – kann ein Schlüsseldienst die Türe öffnen. Falls es einmal schneller gehen muss, verschafft sich die Feuerwehr gewaltsam Zutritt.