Damoklesschwert Baueinsprache

Nach der Zahl der Gerichtsentscheide zu urteilen, gehören Baueinsprachen bzw. die daraus folgenden Gerichtsverfahren zu den häufigeren Rechtsstreitigkeiten. Tatsächlich gehen die Rechte derer, die ein schutzwürdiges Interesse in Bausachen belegen können, in unserem Rechtssystem vergleichsweise weit. Einsprachen können die fehlende oder ungenügende Erschliessung der Bauparzelle, Zonenwidrigkeit, Verletzung von Gebäude- und Grenzabstand, Gebäudehöhe, Ausnutzung, Aussichtsschutz, Schattenwurf, Verkehrssicherheit, Lärm und vieles mehr betreffen.
Werden während der Auflagefrist bei der zuständigen Gemeindebehörde Einsprachen eingereicht, so kann das Bauprojekt durch das Verfahren im schlimmsten Fall erheblich ins Stocken geraten. Tatsächlich dürften aber die meisten Einsprachen bereits im Bewilligungsverfahren durch eine Verhandlung und allenfalls durch das Entgegenkommen von Bauherr und Einsprecher erledigt werden können, ohne dass es zu einem teuren Gerichtsverfahren kommen muss.
Akzeptiert der Bauherr oder der Einsprecher den Entscheid der Bewilligungsbehörde nicht, sind Verzögerungen und Kosten allerdings nicht mehr zu umgehen. Die allfällige Baubewilligung wird erst rechtskräftig, wenn keine Rechtsmittel gegen den letztinstanzlichen Entscheid mehr ergriffen werden.
Für Bauherren empfiehlt es sich, früh – idealerweise in der Projektphase – mit den betroffenen Nachbarn Kontakt aufzunehmen und vorgebrachte Bedenken in die eigene Planung einfliessen zu lassen. Wer auf der andern Seite Bauregeln verletzt sieht, soll sich nicht scheuen, eine formell korrekte Einsprache einzureichen. Begründete Einsprachen tragen dazu bei, dass kein rechtswidriger Zustand geschaffen wird. Denn dies kann auch nicht im Interesse der Bauherrschaft sein.