Damit eine Leistung nicht doppelt bezahlt werden muss

Man stelle sich vor: Bauherr X lässt sich von Generalunternehmer (GU) Y ein Mehrfamilienhaus bauen und bezahlt diesen in Raten gemäss Baufortschritt. Dann meldet die Firma, die bereits vor drei Monaten den Aushub gemacht hat, plötzlich ein sogenanntes Bauhandwerkerpfandrecht auf das Grundstück von Bauherr X an – denn GU Y hat die Aushubfirma nie bezahlt. Es stellt sich heraus, dass GU Y vor dem finanziellen Ruin steht. Das heisst von Gesetzes wegen nichts anderes, als dass Bauherr X mit grösster Wahrscheinlichkeit doppelt bezahlt. Als Grundstückeigentümer muss er für die Forderung der Aushubfirma aufkommen, selbst wenn er dem GU Y die Summe für den Aushub bereits bezahlt hat.

Bauhandwerkerpfandrechte sind für die am Bau beteiligten Unternehmen und Handwerker ein Mittel, um ihre finanziellen Forderungen abzusichern. Als Bauherr muss sich mit diesem Thema vor allem auseinandersetzen, wer mit einem GU baut. Zur eigenen Absicherung sollte deshalb vom GU immer eine Bank- oder Versicherungsgarantie verlangt werden, die solche Forderungen abdeckt. Liegt keine solche Garantie vor, ist es ratsam, sich vor Zahlung für eine Bauetappe von den vom GU eingesetzten Unternehmen eine schriftliche Bestätigung einzuholen, dass der GU sämtliche Rechnungen beglichen hat. Allenfalls lohnt es sich auch, einen Bautreuhänder mit der Überwachung des Zahlungsverkehrs zu beauftragen.

Aber auch wer selbst direkt Aufträge an Handwerker vergibt, muss aufpassen, vor allem wenn diese einen Teil der Arbeiten wiederum an Subunternehmer weitergeben. Auch hier lohnt es sich, vor Bezahlung des Handwerkers einen Nachweis zu verlangen, dass dieser seine Subunternehmer ausbezahlt hat. Im Zweifelsfall kann eine Zahlung statt an den Handwerker auch direkt an die Subunternehmer geleistet werden.