Contracting-Kosten dürfen neu weiter verrechnet werden

Besitzer von Liegenschaften mit Mietwohnungen zögerten bisher meist beim Ersatz der Heizanlage auf eine ökologischere Lösung zu wechseln – etwa von einem Ölbrenner zu einer Wärmepumpe. Denn die zusätzlichen Investitionskosten konnten nur über eine Mietzinserhöhung auf die Mieterschaft überwälzt werden, was diese nicht immer freute. Und der Ersatz der Heizung im Rahmen eines sogenannten Energie-Contractings (siehe Ratgeber von 23.10.2020), war meist auch keine Alternative, da der Aufwand dafür nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden durfte.

Das hat sich seit dem 1. Juni dieses Jahres massgeblich geändert. Auf dieses Datum hin hat der Bundesrat die «Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen» (VMWG) angepasst. Der neu eingeführte Artikel 6c erlaubt seither unter gewissen Voraussetzungen die Verrechnung des Aufwands für ein Contracting über die Nebenkosten. Künftig dürfen Liegenschaftsbesitzer beispielsweise Contracting-Kosten während zehn Jahren an die Mieterschaft weitergeben. Die Höhe ist aber begrenzt: Zulässig ist maximal derjenige Betrag, um den die Energiekosten für die Mieter aufgrund der gesteigerten Effizienz der Anlage tiefer ausfallen.

Mit dem neuen Artikel in der VMWG möchte der Bundesrat die Sanierungsquote von Heizanlagen bei Mehrfamilienhäusern erhöhen und so zur Senkung des CO2-Ausstosses beitragen. Je nach Kosten für das Energie-Contracting und dem damit verbundenen Einsparpotenzial könnte sich diese Lösung für Liegenschaftsbesitzer, dank der Möglichkeit zur Weiterverrechnung an die Mieterschaft durchaus lohnen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, sollte in Zusammenarbeit mit dem Energiedienstleister genau geprüft werden – natürlich noch vor Vertragsabschluss.