Braucht St. Gallen die Formularpflicht im Mietwesen?

Der Bundesrat strebt an, das Mietrecht zu revidieren und eine allgemeine Formularpflicht für die Vermieter einzuführen. Auf dem Formular müssen diese den Mietzins des Vormieters vor Abschluss des Vertrags bekannt geben. Diese Formularpflicht, die heute kantonal in einzelnen wenigen Kantonen gilt, soll dazu dienen, Transparenz zu schaffen und die Mietzinsentwicklung zu dämpfen, indem die neuen Mieter bei einer Mietzinserhöhung ein Schlichtungsverfahren einleiten können, obwohl sie den Vertrag unterzeichnet haben.

Diesen hehren Zielen ist entgegenzuhalten, dass weder der alte Mietzins eines vielleicht langjährigen Vertrags Transparenz über den aktuellen Wohnungsmarkt schafft, noch, dass die Mietzinsentwicklung auf dem Verfahrensweg gesteuert werden kann. Massgebend ist allein ein ausreichendes Angebot. Den zweifelhaften Vorteilen steht ein erheblicher Aufwand der Vermieter und ein nicht unerhebliches Verfahrensrisiko – besonders bei weniger geübten privaten – Vermietern gegenüber. Vermieter müssten jede noch so kleine Erhöhung des Mietzinses beim Mieterwechsel begründen und sich auf ein Schlichtungs- oder sogar Gerichtsverfahren gefasst machen. Nicht stichhaltig begründete – wenn auch gerechtfertigte – Erhöhungen fallen im Verfahren ebenso durch wie fehlende Begründungen. Gegebenenfalls setzt das Gericht den Mietzins sogar tiefer an als den letzten Mietzins des Vormieters. Da wird sich manch ein Eigentümer überlegen, ob er beispielsweise wertvermehrend in seine Liegenschaft investieren will.

Kommt hinzu, dass die Ostschweiz einen ausreichend dotierten Mietwohnungsmarkt und angemessene, attraktive Mietzinse vorweisen kann. Daran sollten wir nicht schrauben und damit Vermieter abschrecken. Demnächst verhandeln die eidgenössischen Räte über das Reformpaket.