Beschäftigung einer Haushaltshilfe

Beschäftigt man privat eine Haushalthilfe, so gilt man grundsätzlich als Arbeitgeber, die Haushaltshilfe als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Ausgenommen sind Vertragsbeziehungen, in denen man einer Organisation wie beispielsweise der Spitex, einem Unternehmen oder einem anerkannten Selbstständigerwerbenden einen Auftrag erteilt.

Mit dem Arbeitsverhältnis gehen verschiedene Pflichten für den Arbeitgeber einher. So muss er nach Massgabe der Bruttolohnsumme und allfälliger zusätzlicher Ferienentschädigungen, Gratifikationen und Naturalbezüge Sozialversicherungsbeiträge abrechnen, die je hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer geleistet werden. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind unter anderem Arbeitsverhältnisse mit einer Person im AHV-Alter bis zu einer monatlichen Lohnhöhe von CHF 1400.–. Die Sozialversicherungseinrichtungen kennen für die Abrechnung der Beiträge ein vereinfachtes Verfahren bis zu einer Jahreslohnsumme von CHF 21 150.– (Stand 2015). Dieser Betrag ist gleichzeitig auch die derzeitige Schwelle für die Pflicht der beruflichen Vorsorge.

Der Arbeitnehmer hat sodann ein Anrecht auf eine Lohnabrechnung, aus der die Bruttolohnsumme, Ferienentschädigungen und die Abzüge hervorgehen. Ferienentschädigungen können im vereinbarten Stundenlohn enthalten sein, müssen dann aber klar deklariert werden. Bei einem monatlichen Fixlohn hat der Arbeitnehmer Anrecht auf bezahlte Ferien.

Eine weitere Pflicht umfasst den Versicherungsschutz. Für Angestellte ab einer Jahreslohnsumme von CHF 2300.– ist der Abschluss einer Betriebsunfallversicherung vorgeschrieben. Die Prämie hat der Arbeitgeber zu tragen. Ist die Haushalthilfe mehr als acht Stunden pro Woche für einen Arbeitgeber tätig, braucht es zudem eine Nichtbetriebsunfallversicherung, deren Prämien aber vom Angestellten übernommen werden müssen.