Ausweisung von Mieterinnen und Mietern

Wenn Mieter trotz Kündigung die Wohnung nicht verlassen, wird es unangenehm. Selbst darf der Vermieter den Mieter aber nicht aus der Wohnung spedieren und auch die Polizei rufen kann er hierfür nicht. Dem Vermieter bleibt einzig übrig, beim Zivilgericht ein Ausweisungsverfahren zu stellen. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten; das summarische und das ordentliche Verfahren.

Einfacher und schneller geht es im summarischen Verfahren. Dieses kann aber nur angewendet werden, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtslage klar ist. Die dazu nötigen Nachweise, wie etwa der Mietvertrag, die fristgerechte Kündigung oder Abmahnungen, müssen vom Vermieter erbracht werden. Ist hingegen nur schon die Beendigung des Mietverhältnisses umstritten oder die Beweislage unklar, dann ist ein ordentliches Verfahren unumgänglich. Dieses kann sich über Monate hinziehen. In diesem Gerichtsverfahren wird geprüft, ob das Mietverhältnis gültig beendet wurde und wenn ja, per welchem Datum. Anschliessend kann das Ausweisungsverfahren eingeleitet werden. Wichtig zu wissen: Um weitere Verzögerungen oder ein Scheitern des Verfahrens zu vermeiden, ist genau darauf zu achten, dass das Begehren sämtliche nötigen Begründungen und Beilagen enthält sowie die vorgegebenen Fristen eingehalten werden.

Sind alle Voraussetzungen für eine Ausweisung erfüllt, wird das Gericht das Begehren gutheissen und den Mieter verpflichten, die Wohnung unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben. Passiert dies nicht, ist die kantonale Behörde ermächtigt – nach der Ansetzung einer letzten Auszugsfrist – den Gerichtsentscheid zu vollstrecken. Mit der Polizei wird der Mieter aus der Wohnung begleitet und diese daraufhin zwangsgeräumt. Die Kosten für die Ausweisung muss der Vermieter vorschiessen, kann sie danach aber vom Mieter zurückfordern.