Wer heute auf Wohnungssuche ist und endlich ein passendes Objekt findet, muss meist sofort zuschlagen und kann auf die Kündigungsfrist der alten Wohnung selten Rücksicht nehmen. Ausserterminliche Auszüge sind deshalb auch für die Vermieter Alltag. Wie dabei vorzugehen ist, regelt das Gesetz. Der Mieter ist verpflichtet einen Nachmieter vorzuschlagen – nicht drei, wie oft fälschlicherweise angenommen wird. Dieser Nachmieter muss aber zahlungsfähig und zumutbar sowie bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Zur Prüfung eines vorgeschlagenen Nachmieters kann sich der Vermieter, je nach Situation, 14 bis 30 Tage Zeit lassen.
Was passiert aber, wenn die Mieterschaft gar keinen Nachmieter stellt und trotzdem vorzeitig auszieht? Aus rechtlicher Sicht endet in diesem Fall der unbefristete Mietvertrag erst auf den nächsten Kündigungstermin hin. Und für diese Periode ist der frühzeitig ausgezogene Mieter grundsätzlich zur weiteren Bezahlung des Mietzinses verpflichtet. Zu seinen Gunsten anrechnen lassen kann er sich einzig allfällige Einsparungen des Vermieters – dazu zählen etwa ein geringerer Wasserverbrauch oder Heizenergieaufwand während des Leerstandes.
Schlägt die bisherige Mieterschaft keinen Nachfolger vor, besteht seitens des Vermieters grundsätzlich keine Pflicht, sich selbst um eine frühzeitige Weitervermietung der Wohnung zu bemühen. Nur in aussergewöhnlichen Fällen könnte eine Untätigkeit des Vermieters gegen Treu und Glauben verstossen. Trotzdem ist es ratsam, aktiv zu werden und den bisherigen Mieter bei der Suche nach einem Nachmieter zu unterstützen – das trägt nicht nur zur Schadensminderung bei, sondern kann auch zeitraubenden Konflikten vorbeugen. Selbstverständlich dürfen in einem solchen Fall aber die finanziellen Auslagen, wie etwa Inserierungskosten, den alten Mietern noch in Rechnung gestellt werden.