«Alle Mängelrechte werden an den Käufer abgetreten» – so oder ähnlich findet sich dieser Satz immer wieder in Verträgen mit Generalunternehmern, die schlüsselfertige Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen erstellen. Die Formulierung tönt aus Sicht des Käufers auf den ersten Blick gut, scheint er damit doch die Kontrolle über die Mängelrechte für seine Immobilie zu bekommen.
In der Realität aber bedeutet die Formulierung nichts anderes, als dass man sich nach Übernahme des Eigenheims selbst mit den Handwerkern herumschlagen muss, wenn während der Garantiefristen Mängel auftauchen. Der Generalunternehmer hingegen ist mit der Klausel fein raus und muss sich nicht mehr darum kümmern. Das ist zuerst einmal mühsam. Denn statt einem Ansprechpartner – dem Generalunternehmer – hat man es je nach Art der Mängel gleich mit mehreren Handwerksfirmen zu tun. Im schlimmsten Fall kann die Sache aber auch teuer werden. Etwa, wenn das betroffene Handwerksunternehmen unterdessen Konkurs gegangen ist. Als Betroffener muss man in diesem Fall eine andere Firma mit der Beseitigung des Schadens beauftragen und deren Arbeit auch noch aus der eigenen Tasche bezahlen. Das kann unter Umständen schnell einige zehntausend Franken kosten. Wären die Garantieleistungen hingegen beim Generalunternehmer verblieben, müsste sich dieser um die Behebung des Problems kümmern – unabhängig davon, ob der ursprünglich von ihm beauftragte Handwerker noch existiert.
Deshalb ist klar: Findet sich in einem Generalunternehmer-Vertrag eine solche Klausel, sollte man sie als Käufer unbedingt streichen lassen. Das ist aber nicht immer einfach, denn bei gefragten Objekten sitzt der Generalunternehmer am längeren Hebel, da er meist einen anderen Interessenten findet, der bereit ist die Klausel zu akzeptieren.