Werkeigentümerhaftung bei privaten Swimmingpools

Wer einen eigenen Swimmingpool im Garten hat, freut sich jeweils besonders auf die warme Jahreszeit. Dann lädt das kühle Nass wieder zum gemütlichen Planschen ein. Was dabei aber nicht vergessen werden darf: Als Schwimmbadeigentümer hat man bezüglich Sicherheit rechtliche Pflichten. Hierbei kommt vor allem die Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) zum Tragen.

Diese verlangt, dass der Besitzer eines Werks – und dazu zählt auch ein Swimmingpool – für daraus entstehende Schäden haftet und alle Vorkehrungen treffen muss, um solche zu verhindern. Ein besonderes Augenmerk richtet sich auf Unfälle durch Ertrinken, die leider immer wieder vorkommen. Während man bei Erwachsenen in der Praxis davon ausgeht, dass diese die Gefahren des Wassers einschätzen können, müssen kleine Kinder durch entsprechende Massnahmen vor dem Ertrinken geschützt werden. Da man den Pool kaum dauernd beaufsichtigen kann, ist es notwendig, den Zugang zum Wasser baulich zu verhindern. Eine Möglichkeit Kinder zu schützen, ist eine Poolabdeckung. Diese muss so gesichert werden, dass nur Erwachsene sie entfernen können. Zudem darf zwischen Beckenrand und Abdeckung keine Öffnung bestehen. Wichtig ist aber auch sicherzustellen, dass fremde Kinder den Poolbereich ohne Erlaubnis gar nicht erst betreten können. Guten Schutz bieten hier beispielsweise ein Zaun mit abschliessbarem Tor rund um das Becken oder eine Einfriedung des ganzen Grundstücks.

Die Werkeigentümerhaftung gilt auch für andere künstliche Gewässer wie etwa ein Biotop oder einen Naturpool auf dem eigenen Grundstück. Bei diesen empfiehlt die Beratungsstelle für Unfallverhütung ebenfalls eine abschliessbare Einzäunung. Alternativ kann bei Teichen knapp unter der Wasseroberfläche vollflächig ein stabiles Stahlgitter angebracht werden, das ein Ertrinken verhindert.