Aufgepasst beim Fällen eines Baumes

Die Buche im Garten wirft zu viel Schatten, die grosse Tanne versperrt die Aussicht auf die Berge oder die Birke ist seit dem letzten Sturm umsturzgefährdet: Gründe um einen Baum zu fällen gibt es etliche. Aber aufgepasst: Auch wenn dieser auf dem eigenen Grundstück steht, sollte nicht einfach zur Motorsäge gegriffen werden. Einerseits weil man diese Arbeit lieber den Profis überlässt – das ist klar. Andererseits, weil man dafür eventuell eine Bewilligung benötigt. Das ist hingegen vielen nicht bewusst.

Je nach Kanton und Gemeinde darf ein Baum nur mit einer entsprechenden Bewilligung der zuständigen Bauverwaltung gefällt werden. Ob eine solche Bewilligung nötig ist, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab: Stammdurchmesser, Höhe des Baumes, Standort. Wird ein Baum ohne die nötige Bewilligung gefällt, drohen Bussen. Egal ob Privatperson, Verwaltung oder Stockwerkeigentümergemeinschaft: Im Zweifelsfall lohnt es sich also immer, beim lokalen Bauamt nachzufragen. Ausserdem gut zu wissen: Während der Nist- und Brutzeit von Vögeln dürfen grundsätzlich keine Bäume gefällt werden – diese Schonzeit dauert vom 1. März bis 30. September.

Apropos Bewilligung zur Baumfällung und Stockwerkeigentum: Der Umschwung einer solchen Liegenschaft gehört grundsätzlich zu den gemeinschaftlichen Teilen – deshalb kann über das Fällen eines Baumes jeweils auch nur die Gemeinschaft entscheiden. Welche Mehrheit es bei einer Abstimmung hierfür braucht, regelt möglicherweise das Stockwerkeigentümer-Reglement. Wenn nicht, wird es etwas komplizierter – denn selbst die Experten sind sich nicht ganz einig darüber, ob das Fällen eines Baumes nun etwa Einstimmigkeit verlangt, oder ob allenfalls auch nur ein qualifiziertes Mehr ausreicht. Es sei denn, der Baum stellt eine Gefahr dar und muss deshalb gefällt werden; dann wird wohl weder Gemeinschaft noch Gemeinde eine Fällung verweigern.