Ferienwohnung im Ausland in der Schweiz versteuern

Wer ein Ferienhaus oder eine andere Immobilie im Ausland besitzt, muss steuerlichen Aspekten besondere Beachtung schenken. Grundsätzlich werden Liegenschaften am Ort der gelegenen Sache versteuert, also im betreffenden Land. Auch Einkünfte aus ausländischen Liegenschaften sind in der Schweiz nicht abgabepflichtig.
Hingegen sind die Liegenschaften und Einkünfte in der Steuererklärung am Wohnsitz offenzulegen. Denn Einkünfte und Vermögen im Ausland beeinflussen den Einkommens- und Vermögenssteuersatz in der Schweiz. Ein höheres Einkommen bzw. ein höheres Vermögen führt zu einem höheren Steuersatz, der dann auf das Einkommen und Vermögen in der Schweiz zur Anwendung gelangt.
Wird beispielsweise ein Ferienhaus im Ausland vermietet, so fällt damit ein höheres satzbestimmendes Einkommen an. Auch der Eigenmietwert der ausländischen Liegenschaft ist relevant: Bei Selbstnutzung wird nach der jeweiligen kantonalen Regelung ein Eigenmietwert berechnet, der zwar ebenfalls dem Ausland zugewiesen wird – also nicht besteuert wird -, der jedoch ebenfalls das satzbestimmende Einkommen erhöht. Umgekehrt können auch Aufwendungen, die aus Unterhalt, Schuldzinsen, Versicherung und Verwaltung stammen, satzbestimmend angerechnet werden.
Je nach Wohnsitzkanton werden ausländische Liegenschaften sehr unterschiedlich bewertet. Oft genügt ein Beleg für den ausländischen amtlichen Wert, sofern ein solcher überhaupt verfügbar ist. Gewisse Kantone verlangen dagegen eine Kopie des Kaufvertrages und leiten den Steuerwert vom Kaufpreis ab.
Wer den Kauf einer Liegenschaft im Ausland in Erwägung zieht, ist also gut beraten, nebst den jeweiligen steuerlichen Auswirkungen im betreffenden Land auch die Steuersituation in der Schweiz im Auge zu behalten.