Besserstellung bei Hausbesetzungen

In grösseren Städten kommt es immer mal wieder zur Besetzung von meist leerstehenden Häusern. Vielen geht es oft darum, ungenutzten Wohn- oder Kulturraum zu erhalten oder auf politische Anliegen aufmerksam zu machen, etwa die stetige Abnahme von günstigem Wohnraum. Auch wenn gewisse Anliegen nachvollziehbar sind, ist eine Besetzung für die Eigentümerschaft eines betroffenen Gebäudes immer mit viel Aufwand und der Sorge um die Liegenschaft verbunden. Bisher war es schwierig, den Besitz einer Liegenschaft wieder zu erlangen. Beispielsweise konnte eine gerichtliche Räumungsanordnung nicht gegen unbekannte Personen erwirkt werden.

Eine Gesetzesänderung von ZGB und ZPO stärkt seit Juli 2026 nun die Rechte der Eigentümerschaft bei Hausbesetzungen. So wurde beispielsweise die Frist angepasst, während derer die Eigentümer:innen sich ihres Grundstücks wieder bemächtigen dürfen. Neu beginnt diese sogenannte Selbsthilfefrist nicht vom Zeitpunkt der Besetzung, sondern vom Moment der Kenntnisnahme der Besetzung an zu laufen. Ausserdem muss die Selbsthilfe nicht mehr sofort ausgeübt werden, sondern «innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme». Einziger Wehrmutstropfen: Wie lange eine solche «angemessene» Zeitspanne dauern darf, ist nicht genauer definiert.

Was sich seit Juli 2026 ausserdem geändert hat: Die Eigentümerschaft kann nun eine Zwangsräumung schneller erwirken. Dies, weil man mit der Gesetzesänderung eine gerichtliche Verfügung neu auch gegen unbekannte Personen anordnen und diese Verfügung auch direkt vollstrecken lassen kann. Das ist wichtig, weil die Eigentümer:innen oft anonym auftreten. Somit werden mit den neuen Regelungen die prozessualen Hindernisse zur Räumung von besetzten Liegenschaften massgeblich abgebaut.