Stockwerkeigentum: Vollzug eines Beschlusses

Anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung wurde beschlossen, dass das marode Dach dringend saniert werden muss und deshalb alle Eigentümer:innen eine zusätzliche Einzahlung von je 5’000 Franken in den Erneuerungsfonds zu leisten haben. Eine Stockwerkeigentümerin votierte gegen die Sanierung und will darum auch die Einzahlung nicht leisten. Dies ist ein Fall für die Verwaltung. Denn sie ist das Vollzugsorgan der Gemeinschaft und hat dafür zu sorgen, dass deren rechtsgültige Beschlüsse auch umgesetzt werden.

Zuerst wird man das klärende Gespräch suchen. Hilft der Austausch nicht weiter, kann die Gemeinschaft den zwangsweisen Vollzug anstreben. Dies geschieht mittels einer Klage durch die Verwaltung. Um es in die Wege zu leiten, braucht die Verwaltung eine Prozessführungsbefugnis von der Gemeinschaft, die mit einem qualifizierten Mehr nach Köpfen und Wertquoten beschlossen werden kann. Per Gerichtsurteil können so Stockwerkeigentümer:innen verpflichtet werden, eine Handlung zu dulden, zu unterlassen oder vorzunehmen, wie in diesem Beispiel die Sondereinzahlung in den Erneuerungsfonds.

Weigert sich die betreffende Partei nach wie vor, dem Beschluss Folge zu leisten, können im Vollstreckungsverfahren eine Strafandrohung (Art. 292 StGB), Ordnungsbussen, eine Zwangsmassnahme oder eine Ersatzvornahme angeordnet werden. Um präventiv Missverständnisse zu vermeiden, gilt es, Beschlüsse immer sorgfältig zu protokollieren. Gut zu wissen ist auch, dass die Anfechtung eines Beschlusses keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Beschluss kann also schlussendlich trotzdem durchgesetzt werden. Dabei besteht jedoch ein gewisses Risiko, denn wird die Anfechtung später gutgeheissen, kann eine Rückabwicklung der Massnahmen drohen. Es ist also immer auch zu prüfen, ob ein sofortiger Vollzug Sinn macht.