Handwechsel: Wer bezahlt die laufenden Kosten?

Liegenschaften wechseln den Besitz selten direkt auf das Ende des Kalenderjahres hin. Deshalb stellt sich bei einem Handwechsel unter dem Jahr die Frage, wie mit laufenden Kosten verfahren werden soll, die jeweils für ein ganzes Jahr anfallen. Dazu zählen etwa Serviceabonnemente technischer Einrichtungen, die Gebäudeversicherung, Grundgebühren für die Kehrichtabfuhr oder den Anschluss ans Wasser- sowie Abwassernetz. In einigen Kantonen, darunter auch St. Gallen, gehört auch die Liegenschaftssteuer zu den laufenden Kosten. In der Regel werden diese Gebühren oder Steuern zu Jahresbeginn von der Eigentümerschaft fürs ganze Jahr bezahlt.

Grundsätzlich gibt es zwei Wege für den Umgang mit solchen Kosten. Im einfacheren Fall verzichtet die Verkäuferschaft auf eine anteilsmässige Weiterverrechnung und die neue Eigentümerschaft bezahlt die Gebühren und Steuern erst im Folgejahr. Vereinbaren beide Parteien hingegen die Aufteilung der Kosten, im Fachjargon «marchzählige Abrechnung» genannt, wird genau nach Monat abgerechnet. Für die Abrechnung stellt die veräussernde Partei alle aufgelaufenen Kosten zusammen und teilt diese entsprechend auf. Im Rahmen der Transparenz legt man am besten auch Kopien der originalen Rechnungen bei. Falls fürs ganze Jahr geltende Gebühren erst nach der Handänderung anfallen und deren Höhe bereits bekannt ist, können diese gegenverrechnet und später von der neuen Eigentümerschaft direkt bezahlt werden.

Organisiert ein Immobilienunternehmen den Verkauf, kann dieses auch gleich mit der Erstellung der Abrechnung beauftragt werden. Bei einer Wohnung im Stockwerkeigentum wiederum übernimmt die Verwaltung die Abgrenzung der Kosten, welche die gesamte Eigentümerschaft betreffen.