Eine Spielhütte für die Kinder, ein Geräteschuppen oder ein beheiztes Gartenhaus als Büroraum – wer im Garten Bauten erstellt, sollte sich vorgängig unbedingt über die rechtlichen Bestimmungen informieren. Oft benötigt man für solche Projekte nämlich eine Baubewilligung. Wurde es versäumt, diese einzuholen, kann die Behörde den Rückbau verlangen. Für welche Bauten es eine Bewilligung braucht, ist in den Bauordnungen geregelt. Weil diese sich von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden können, sollte immer direkt beim Bauamt der Gemeinde nachgefragt werden.
Die Stadt St. Gallen richtet sich beispielsweise nach dem kantonalen Planungs- und Baugesetz, wo die Bewilligungspflicht in Art. 136 geregelt ist. Dort ist festgelegt, dass unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 Quadratmetern und einer Gesamthöhe von maximal 2,5 Metern keine Baubewilligung benötigen. Würde jedoch mit einem kleinen Geräteschuppen gerade auch noch ein Teich realisiert, der auch keine Baubewilligung braucht, sieht es anders aus. Denn gemäss Art. 136 ist «die Kombination mehrerer bewilligungsfreier Bauvorhaben in der Regel bewilligungspflichtig».
In den Gemeinden der Kantone Thurgau und Appenzell Innerrhoden sind hingegen die meisten Gartenbauten bewilligungs- oder zumindest meldepflichtig. Appenzell Ausserrhoden handhabt es wiederum ähnlich wie St. Gallen, wo es auf die Grösse des Vorhabens ankommt. Was aber bei den meisten Gemeinden gleich geregelt ist: Sobald ein Gartenhaus beheizt, dauerhaft bewohnt oder als Aufenthaltsraum benutzt wird, braucht es üblicherweise immer eine Baubewilligung. Und auch Kleinbauten auf Grundstücken, die ausserhalb der Bauzone liegen, sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.