Steueraufschub auch bei gemischten Schenkungen

Nicht selten macht es aufgrund der Lebenssituation Sinn, das Einfamilienhaus bereits zu Lebzeiten weiterzugeben – vor allem dann, wenn die nächste Generation bereits eine eigene Familie hat und die Liegenschaft für die Eltern zu gross geworden ist. Neben rechtlichen Punkten, wie dem Erbausgleich bei mehreren Nachkommen, sind bei der Weitergabe zu Lebzeiten auch steuertechnische Aspekte zu berücksichtigen. Dabei geht es insbesondere um die Grundstückgewinnsteuer. Bei reinen Schenkungen wird diese seit jeher bis zu einem späteren Weiterverkauf der Liegenschaft aufgeschoben. Dies ist jedoch bei sogenannten «gemischten Schenkungen» nicht der Fall. Eine solche liegt zum Beispiel vor, wenn das Haus einer Person zu einem Preis unter dem Verkehrswert verkauft und ihr der Restbetrag quasi geschenkt wird.

Die Regelung für solche Fälle variierte bis anhin von Kanton zu Kanton. Ein Urteil des Bundesgerichtes vom Dezember 2025 regelt solche gemischten Schenkungen nun schweizweit einheitlich: Konkret hatte ein Ehepaar aus dem Kanton St. Gallen das eigene Haus mit einem Verkehrswert von einer Million Franken dem Sohn für 750`000 Franken verkauft und ihm die restlichen 250`000 Franken sozusagen geschenkt. Der Kanton erhob in der Folge auf den Verkaufspreis von 750’000 Franken bereits anteilsmässig die Grundstückgewinnsteuer und schob nur den auf den Restbetrag entfallenden Teil auf.

Der Fall landete schliesslich vor Bundesgericht. Dieses entschied, dass für einen Teilaufschub keine rechtliche Grundlage bestehe und bei einer gemischten Schenkung deshalb der gesamte Betrag aufgeschoben werden müsse, bis es zu einem Weiterverkauf der Liegenschaft kommt. Damit schafft das Bundesgericht Klarheit und erleichtert gleichzeitig die vorzeitige Weitergabe von Liegenschaften innerhalb der Familie. Denn zum Zeitpunkt des Verkaufs innerhalb der Familie entsteht keine teilweise finanzielle Belastung durch die Grundstückgewinnsteuer mehr.