Verbotene Pflanzen im Garten: Was muss ich tun?

Sie eignen sich bestens als Sichtschutz und schauen auch noch hübsch aus mit ihrem dichten, satten Grün. Kein Wunder, umgeben akkurat geschnittene Kirschlorbeer-Hecken so manchen heimischen Garten. Dabei ist der Kirschlorbeer in der Schweiz verboten – und zwar seit der Revision der Freisetzungsverordnung (FrSV) des Bundes, die im September 2024 in Kraft getreten ist. Denn der Kirschlorbeer gehört zu den invasiven Neophyten, also zu den gebietsfremden Pflanzen, die die einheimische Pflanzenwelt durch ihre starke Ausbreitung bedrohen.

Wer selbst einen Kirschlorbeer im Garten stehen hat und diesen vor September 2024 gepflanzt hat, muss sich aber keine Sorgen machen. Denn gemäss FrSV gibt es für bestehende Pflanzen in Gärten keine Bekämpfungspflicht. Geregelt wird der Umgang mit invasiven Neophyten in der Schweiz eigentlich bereits seit 2008, die Revision von 2024 hat die Pflanzen aber in zwei neue Kategorien eingeteilt: Die erste, strenger geregelte Kategorie umfasst Pflanzen, für die ein «Umgangsverbot» besteht, die zweite jene mit einem «Inverkehrbringungsverbot». Der Kirschlorbeer gehört beispielsweise in die zweite Kategorie.

Das Inverkehrbringen umfasst Abgabeverbot an Dritte – dazu gehören unter anderem Einfuhr, Verkauf, Vermietung, Transport oder das Verschenken solcher Neophyten. Die Pflege von bestehenden Pflanzen in privaten Gärten bleibt aber erlaubt. Bei Pflanzen mit «Umgangsverbot» ist nicht nur die Inverkehrbringung verboten, sondern auch sämtliche Tätigkeiten wie das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren und Verändern. Einzig erlaubt ist die Bekämpfung dieser Neophyten inklusive der fachgerechten Entsorgung von Pflanzen und Erdreich. Welche Pflanzen zu welcher Kategorie gehören ist unter www.neophyten-schweiz.ch ersichtlich.