Das Stockwerkeigentum unterscheidet grundsätzlich zwischen Bauteilen oder Flächen, die sich im Sonderrecht befinden und solchen, die zum gemeinschaftlichen Teil – im Fachjargon Miteigentum genannt – gehören. So zählen beispielsweise die Räume der eigenen Wohnung zum Sonderrecht, die Korridore und Treppenhäuser oder die Tiefgarageneinfahrt hingegen zum gemeinschaftlichen Teil der Liegenschaft. Entsprechend aufgeteilt sind auch die Zuständigkeiten bei Reparaturen. Schäden im Bereich des Sonderrechts bezahlen die Eigentümer:innen der jeweiligen Räume, bei Bereichen im Miteigentum gehen die Kosten zulasten der gesamten Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Auf den ersten Blick scheint die Regelung klar zu sein, im Detail kann es aber durchaus zu Diskussionen kommen. Ein klassisches Thema ist Undichtigkeiten bei zur Wohnung gehörenden Aussenbereichen, die zu Wasserschäden in darunter liegenden Räumen führen. Müssen also die Eigentümer:innen der Wohnung bezahlen, zu der auch der Balkon gehört oder die gesamte Stockwerkeigentümerschaft? Die rechtliche Situation ist aber klar: Alle Bauteile und Materialien, die zur Abdichtung der Gebäudehülle nötig sind, gehören zum gemeinschaftlichen Teil der Liegenschaft. Entsprechend müssen alle im Haus gemäss ihren Anteilen an der Stockwerkeigentümergemeinschaft dafür aufkommen.
Wenn sich aber über der Dichtungsebene des Balkons noch ein Bodenbelag befindet, der keine Funktion für die Dichtigkeit hat, beispielsweise ein Holzrost oder lose verlegte Betonplatten, müsste deren Reparatur oder Austausch im Schadensfall durch die Eigentümerschaft der jeweiligen Wohnung selbst bezahlt werden.