Wenn Ehepaare Wohneigentum kaufen

Kauft ein Ehepaar eine Wohnung oder ein Haus, stehen die Eigentumsformen zur Wahl: Alleineigentum, Gesamteigentum und Miteigentum. Die Angabe der Eigentumsform im Kaufvertrag der Immobilie ist zwingend, damit das Grundbuchamt den entsprechenden Eintrag vornehmen kann. Welche Form gewählt wird, hängt in erster Linie von der Aufteilung der Finanzierung sowie dem ehelichen Güterstand ab. Sofern in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart wurde, leben Ehepaare im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Daneben gibt es noch die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Kauft ein Ehepaar, das im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebt, gemeinsam eine Liegenschaft, dann wird dies in der Form des Miteigentums geschehen. Das bedeutet, dass im Grundbuch jede Partei mit ihrer Besitzquote eingetragen wird. Diese hängt davon ab, wer wie viel zum Kauf beigetragen hat. Über den eigenen Anteil kann jede Partei frei verfügen, trägt aber auch die Pflichten dafür. Will eine Partei ihren Teil verkaufen, räumt das Gesetz der anderen Partei ein Vorkaufsrecht ein. Auch Paare, die Gütertrennung vereinbart haben, werden in der Regel das Miteigentum als Form wählen.

Wenn jedoch nur eine Partei die Liegenschaft vollständig aus ihrem Eigengut (das in die Ehe gebrachte Vermögen, Erbschaften etc.) finanziert, dann wird dies im Alleineigentum geschehen und so auch im Grundbuch eingetragen. Die Form des Gesamteigentums wählen höchstens Paare mit Gütergemeinschaft. Dann gehört die Immobilie beiden Parteien – unabhängig davon, wer wie viel Kapital für den Kauf eingebracht hat. Deshalb ist es ratsam, einen Gesellschaftsvertrag abzuschliessen, in dem die Besitzverhältnisse festgehalten sind. Nur so kann im Falle einer Auflösung des Gesamteigentums der Erlös analog den tatsächlichen Anteilen aufgeteilt werden.