Eine in St. Gallen ansässige Ärztin erhielt die Möglichkeit für einen kurzfristigen Einsatz im Ausland und kündigte ihre Wohnung drei Monate im Voraus auf Ende Oktober. Ihre Vermieterschaft wies sie jedoch darauf hin, dass laut Mietvertrag eine Kündigung nur per 30. September oder 31. März möglich sei – die Ärztin also bis Ende März des folgenden Jahres zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet bleibe. Die Ärztin wiederum argumentierte, dass gemäss Gesetz im Kanton St. Gallen auf jedes Monatsende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden könne.
Mit Letzterem hatte die Ärztin recht: Die minimale Kündigungsfrist für Wohnungen liegt bei drei Monaten und für Geschäftsräume in der Regel bei sechs Monaten. Was den Kündigungstermin angeht, konnte die Ärztin jedoch nichts dagegen unternehmen, denn egal wie die kantonalen Regeln lauten, es gelten stets die im Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen und -termine. Diese Fristen dürfen lediglich die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten nicht unterschreiten. Dies gilt auch, wenn im Mietvertrag keine entsprechende Regelung enthalten ist.
Ähnlich sieht es bei den Kündigungsterminen aus: Ist im Mietvertrag nichts festgehalten, gelten die sogenannten ordentlichen Kündigungstermine. Diese können jedoch von Kanton zu Kanton variieren. Im Kanton St. Gallen hatte die Ärztin im Grunde recht: Kündigungen sind auf jedes Monatsende möglich, ausser auf den 31. Dezember. Hingegen sind im Kanton Thurgau die ordentlichen Kündigungstermine von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Trotz allem kam die St. Galler Ärztin ohne finanziellen Schaden aus dem Mietverhältnis raus. Denn was in allen Kantonen gilt: Wer eine zumutbare Nachmieterschaft vorschlägt, kann früher aus einem Mietvertrag aussteigen.