Wenn beispielsweise Heizöl-, Gas- oder Stromkosten über eine gewisse Zeit stark steigen, schnellen auch die Nebenkosten bei Mietverhältnissen in die Höhe. Sind mit der Mieterschaft Akontozahlungen vereinbart, kann die jährliche Abrechnung für Mieter:innen entsprechend hohe Nachzahlungen zur Folge haben. Um dies zu vermeiden und um die Akontozahlungen der momentanen Realität anzupassen, kann die Vermieterschaft die monatlichen Vorauszahlungen entsprechend anpassen.
Eine Erhöhung stellt jedoch eine einseitige Vertragsänderung dar, weshalb bestimmte Vorgaben einzuhalten sind. Die Änderung muss mittels eines amtlich genehmigten Formulars angekündigt werden. Ausserdem ist eine Änderung nur zu einem Kündigungstermin gemäss Mietvertrag und unter Einhaltung der dort vereinbarten Kündigungsfrist möglich. Das Schreiben mit der Erhöhung muss ebenfalls mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist bei den Mieter:innen eintreffen und die Gründe für die Anpassung müssen darin nachvollziehbar erklärt werden. Nach dem Erhalt haben die Mieterinnen und Mieter dann 30 Tage Zeit, um die Änderung bei der Schlichtungsbehörde anzufechten.
Grossen Ärger verursachen sollte eine Anpassung der Akontozahlungen kaum – solange sich die Erhöhung im angemessenen Rahmen bewegt. Denn die Mieterschaft verliert dadurch kein Geld: Am Ende der jährlichen Abrechnungsperiode wird Bilanz gezogen. Sollte die Mieterschaft zu viel einbezahlt haben, erhält sie das Geld zurück. Aus diesem Grund gibt es auch die Möglichkeit, der Mieterschaft die freiwillige Erhöhung der Akontozahlungen per Brief vorzuschlagen. Für die Einverständniserklärung genügt die Rücksendung des unterzeichneten Briefdoppels. Wichtig zu wissen: Kommt es zu einem Rechtsstreit, kann dieses vereinfachte Vorgehen für die Vermieterschaft problematisch werden.