Eine Frau, die im Kanton Thurgau eine charmante Eigentumswohnung im Wert von 500’000 Franken besitzt, möchte diese ihrem Konkubinatspartner schenken. Für das grosszügige Geschenk zahlt der Partner dem Kanton aber auch eine grosszügige Schenkungssteuer im Wert von 140’000 Franken. Wäre die Wohnung hingegen im Kanton St. Gallen, würde die Steuer lediglich 47’500 Franken betragen. Denn in St. Gallen zahlen Konkubinatspartner:innen einen reduzierten Steuersatz, während diese im Thurgau bei der Berechnung von Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuern wie Nichtverwandte behandelt werden.
Gerade bei einer Liegenschaft in einem Kanton wie Appenzell Innerrhoden, der keine reduzierten Steuersätze für Konkubinatspartner:innen vorsieht, sollte man sich damit auseinandersetzen, wie die Steuern optimiert werden können. Eine Möglichkeit wäre die sogenannte gemischte Schenkung. Davon spricht man, wenn jemand im Zusammenhang mit einer Schenkung eine Gegenleistung übernimmt. Die entsprechende Gegenleistung kann dann vom Schenkungswert abgezogen werden. Dazu gehört beispielsweise die Übernahme der Hypothek oder dass der Schenkerin oder dem Schenker ein lebenslängliches Wohn- und Nutzniessungsrecht eingeräumt wird.
Im Falle der Nutzniessung wird ein kapitalisierter Wert errechnet, der vom Steuerwert abgezogen wird – was die Steuern unter Umständen schnell auf nur noch die Hälfte reduzieren kann. Aber Achtung: Wenn die Gegenleistung im Verhältnis zum Wert der Liegenschaft zu hoch ist, dann betrachten die Kantone dies nicht mehr als Schenkung, sondern als Verkauf und verlangen dafür dann Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern. Die meisten Kantone setzen die Obergrenze für Gegenleistungen bei 75 % des Liegenschaftswerts an.