Eigentlich ist die Abwicklung eines Neubaus durch einen Generalunternehmer (GU) eine gute Sache. Anstelle von ganz vielen einzelnen Verträgen mit den am Bau beteiligten Handwerksunternehmen, muss mit dem GU nur ein einziger Werkvertrag abgeschlossen werden. Ausserdem ist in diesem Vertrag meist auch ein fixer Preis und ein fester Termin für die Fertigstellung vereinbart. Trotzdem birgt ein GU-Vertrag auch Risiken: Wenn dieser schlecht arbeitet oder gar Konkurs geht, können die finanziellen Verluste für die Käufer:innen hoch ausfallen.
Um allfällige Risiken möglichst zu minimieren, gilt es, einiges vorzunehmen. Dazu gehört als Erstes die Prüfung des GU (Betreibungsauszug, Referenzen etc.). Auch der Nachweis einer Bank- oder Versicherungsgarantie des GU für die Ablösung eventueller Bauhandwerkerpfandrechte ist sinnvoll. Dann würden die Garantiegebenden im Konkursfall des GU die Zahlungen an die Fachkraft im Handwerk übernehmen. Dies ist vor allem wichtig, wenn man als Käufer:in dem GU schon einen grösseren Betrag überwiesen hat und das Geld in die Konkursmasse fällt.
Eine gewisse Sicherheit hat man auch, wenn man im Vertrag nicht eine zu hohe Anzahlung festsetzt. Im Vertrag müsste auch ein Zahlungsplan enthalten sein, der möglichst auf das Bauprogramm abgestimmt ist. Damit immer nur jene Arbeiten zu bezahlen sind, die auch bereits ausgeführt wurden. Es kann zudem Sinn machen, während der Bauphase Expert:innen beizuziehen, welche die Kosten des GU mit den vereinbarten Leistungen und dem effektiven Baufortschritt abgleichen. Und nicht zuletzt gilt es, darauf zu achten, dass im Vertrag die Garantieleistungen nicht an die Käuferschaft abgetreten werden, sondern beim GU bleiben und dass die Norm SIA 118 Vertragsbestandteil ist (Besserstellung der Bauherrschaft bei den Mängelrechten).