Wasser, Abwasser, Strom, Gas oder Glasfaser – ohne einige dieser Anschlüsse kommt ein Wohngebäude nicht aus. Solange alles gut funktioniert, macht man sich als Gebäudebesitzer wenig Gedanken darüber. Kommt es hingegen zu Störungen im Betrieb, stellt sich schnell die Frage, wer grundsätzlich für die Wartung der Anschlüsse zuständig wäre oder wer einen Schaden beheben muss.
Die Regelungen dafür unterscheiden sich bei den verschiedenen Anschlüssen. Das Prinzip ist aber immer dasselbe: Es gibt einen definierten Übergabepunkt zwischen dem Netz der Gemeinde sowie des Strom- oder Glasfaseranbieters und dem Leitungs- oder Rohrnetz der Liegenschaft. Beim Strom ist dies üblicherweise der Hausanschlusskasten mit der Hauptsicherung, beim Wasser das sogenannte Hausanschlussstück – der Ort wo die Wasserleitung ins Gebäude kommt, beim Gas das Hauptventil im Haus, beim Abwasser die Einmündung der hauseigenen Abwasserleitung ins öffentliche Netz und bei Glasfaserleitungen der Verteilerkasten (meist im Keller). Bis zum Übergabepunkt sind grundsätzlich Gemeinde, Elektrizitätswerk oder die Besitzerin des Glasfasernetzes für die Behebung von Problemen zuständig, dahinter die Eigentümerschaft des Gebäudes.
Müssen Anschlussleitungen neu verlegt werden, gelten zwar dieselben Schnittstellen. Hingegen ist in der Regel auf dem eigenen Grundstück die Besitzerschaft zuständig für die Grab- oder Spitzarbeiten, die den nötigen Platz für die neuen Leitungen schaffen. Im Zweifelsfall lohnt es sich hier vorab mit den zuständigen Unternehmen genau zu klären, wie der Kostenteiler aussieht.